Zum Verhältnis von Staat und Kirche

Johannes Corrodi, Religionsphilosophe an der Universität Zürich – Dissertation “The Christian Philosophy of Herman Dooyeweerd (1894-1977)” hat einen kurzen, dichten Aufsatz „Zum Verhältnis von Staat und Kirche – eine theologisch historische Skizze“ geschrieben. In diesem Text wird die Auffassung stark gemacht

dass der Staat in einer christlichen Gesellschaft die rechtliche Privilegierung einer besonderen Religionsgemeinschaft gerade ausschliesst. In dieser Perspektive wurzelt das Mandat des Staates vielmehr im göttlichen Auftrag, gerechte Rahmenbedingungen für die Entfaltung aller (Arten von) Gemeinschaften, inklusive Religionsgemeinschaften, zu gewährleisten – vorausgesetzt diese Gemeinschaften akzeptieren das staatliche Mandat.

Corrodi plädiert dafür, dass die Kirche nicht nur Gottes Wort verkündet und die Gegenwart Christi in den Sakramenten feiert, sondern dazu anleitet,

die Gegenwart Christi in der gesamten Schöpfung, Natur und Kultur, wahrzunehmen. … Es gibt kein Leben, keine Kultur und keine Wahrheit ohne Materialität.

Im Anschluss an den Theologen und Staatsmann Abraham Kuyper (1837-1920) setzt sich Corrodi für die „Sphärensouveränität“ ein: Das Schöpfungs- und Kulturmandat (nach Gen 1,28) beinhaltet „die Gestaltung und Transformation aller Lebenssphären“.

Durch den historischen Prozess seien hingegen immer mehr Lebenssphären aus dem Schoss der Kirche in die Selbständigkeit gelangt,

zur immer grösseren ‚Unsichtbarkeit’ des christlichen Glaubens – der schliesslich allein in den ‚Herzen’ der Gläubigen wohnt. … Der persönliche Glaube und das moralische Gewissen sind dem Einzelnen so innerlich, dass sie einerseits zum Inbegriff der unantastbaren Privatsphäre werden, andererseits aber jeden intersubjektiven Wahrheits- oder Geltungsanspruch ausschliessen.

Das wiederum führte zu einer Neudefinition der Freiheit, die nicht mehr Freiheit in Christus, sondern „Freiheit der ‚selbst-bestimmten’ Persönlichkeit“ wird. In der Folge würden die Sphären Ehe, Familie, Kirche, Parteien, Verbände etc. atomisiert, denn diese werden als Bedrohung der Autonomie gesehen.

Angewandt auf die Frage, ob Angehörige anderer Konfessionen und Religionen ihre Heiligtümer auf Schweizer Boden errichten dürfen,  schlussfolgert Corrodi: Der Rechtsstaat brauche

ein einheitliches moralisches Wertesystem, keine Einheitsbildung, keine einheitliche Architektur etc., sondern allein Anerkennung der einheitlichen Rechtsprechung und Respekt vor dem einen Gesetz des Landes.

Beurteilung: Drei Fragen bleiben aus meiner Sicht offen.

  1. Die hermeneutische Grundlage, auf der Corrodi operiert, bleibt mit der Definition “Als normativer Leitfaden dient die heilige Schrift der Christen im Kontext ihrer Wirkungsgeschichte.” unklar. Was hat Priorität?
  2. Was ist Grundlage für die „kreatürlichen“ gesellschaftsbildenden Normen?
  3. Wie nimmt die Kirche ihr Kulturmandat wahr, ohne ihre – aus meiner Sicht primäre – Aufgabe der Verkündigung des Heils zu vernachlässigen?