Der Begriff der ‘Unterbrechung’ impliziert, dass man das Unterbrochene fortsetzen könne. Diese sogenannte Fristenlösung wird also nur möglich werden, weil der schlichte Sachverhalt, dass es sich um willkürliche Tötung eines unschuldigen menschlichen Lebens … handelt, sprachlich verschleiert wurde^.
… Der Streit um die ‘Werte’ ist unlösbar. Wenn ich aus dem ungeborenen Leben einen Wert mache, kann ich diesen Wert natürlich bestreiten – aber mit fürchterlichen Folgen für das ungeborene Leben.
… Der Rechtsstaat hört aber auf, Rechtsstaat zu sein, wenn er – auf praktischem Weg durch die Erkklärung der Straflosigkeit oder prinzipiell – sogar für rechtens erklärt, dass willkürlich unschuldiges menschliches Leben ausgelöscht werden darf. Wenn diese Grenze grundsätzlich überschritten wird, gibt es niemanden mehr, der nicht auch zur Disposition steht.
Günter Rohrmoser. Der Ernstfall. Ullstein: Berlin/Frankfurt a. M., 1994. (155-156)