Aus den Medien: Kontroverse um die ‘Ehe für alle’

In unserem grossen Nachbarland wird – platt ausgedrückt – gerade mal die Ehe abgeschafft (Bericht der FAZ über Merkels Kehrtwende "Merkel offen für 'Ehe für alle'"; idea "Heftige Kontroverse um die 'Ehe für alle“'; Stellungnahme der DEA "Ehe für alle – eine Gewissensfrage?").

Die FAZ kommentiert in ihrem Beitrag "Abstimmung im Bundestag: Ehe für keinen":

Das Ziel lautet: Ehe für alle. Da kann man diese Institution freilich gleich ganz abschaffen. Wenn entscheidend ist, dass zwei Menschen auf Dauer füreinander einstehen, warum sollen dann nicht zwei zusammen lebende Geschwister eine Ehe eingehen können? Und warum nur zwei? Millionen Menschen leben mit mehreren Partnern zusammen, was auch von Weltreligionen erlaubt wird. Zur Begründung der Zweierbeziehung wird dann auf die Kultur verwiesen. Ganz richtig. Und wer stand am Anfang? Mann und Frau.

An Widersprüchlichkeiten fehlt es nicht, wie ein Freund in einer FB-Diskussion herausstreicht:

Ein CDU-Politiker fordert: „Das Grundgesetz muss im Lichte des 21. Jahrhunderts gelesen werden“ und begründet das mit: „Zwischen den Grundsätzen der Verfassung und der Lebenswirklichkeit klafften und klaffen dabei auch in westlichen Rechtsstaaten große Lücken.“  Leute, Leute. Vielleicht sollten wir in den Schulen doch wieder Logik einführen?

Ein anderer Freund berichtet:

Bei einer Diskussion über die "Ehe für alle" verwies ich auf das geltende Recht bzw. Grundgesetz und dem Urteil eines Verfassungsrichters gegen eine Öffnung der Ehe. Prompt wurde mir Intoleranz und Rassismus vorgeworfen. Mir war noch gar nicht klar, dass unser Grundgesetz samt Verfassungsrichter intolerant und rassistisch sind. Man lernt nie aus.

Ein dritter hat eine kluge Briefvorlage an den jeweiligen Bundesabgeordneten verfasst:

(Hauptthese) Es existiert keine rechtliche, logische, moralische Begründung für eine Unterstützung der sogenannten Ehe für alle.
Im Gegenteil, es existieren unzählige Gründe dagegen.
(Argument) Wenn schon Rasse oder Geschlecht keine legitime Grundlage darstellen, nach denen Rechte gewährt oder verweigert werden (Gleichheit vor dem Gesetz), gilt dies erst recht für eine wie auch immer ausfallende "sexuelle Orientierung".
(Definition) Ehe ist mehr als eine Liebes- und Versorgungsgemeinschaft (so die derzeitig ständig kolportierte Argumentation), ja selbst mehr als die sogenannte Keimzelle der Gesellschaft: Ehe ist in dem Aufeinanderbezogensein der zwei biologischen Geschlechter und der Vermehrung, d. h. als integraler Bestandteil der Familie begründet. (Schlussfolgerung aus der Definition) Definitionen, die das Wesen nicht verfügbarer Dinge (hier die Ehe) beschreiben (Realdefinitionen) sind nicht "individuell", sondern allgemeingültig definiert. Weder der Staat, noch die Gesellschaft und schon gar nicht Einzelpersonen können diese willkürlich verändern oder neu definieren.
(Argument) Ehe wurde historisch immer so verstanden, dies gilt im Prinzip für alle zivilisatorisch hochstehenden Kulturen, erst recht für unsere abendländische Kultur.
(Schlussfolgerung) Selbst aus atheistisch-naturalistischer Perspektive ist diese eine ausser- bzw. vorstaatliche Institution. D. h. nicht der Staat stiftet oder definiert Ehe. Ehe besteht aus biologischer und funktionaler Sicht aus Mann und Frau und macht als Vorstufe und integraler Aspekt von Familie nur dann Sinn, wenn sie im natürlichen und herkömmlichen Sinn verstanden wird.

(Argument) Implizit werden auch weitere Normen in Frage gestellt. Das primäre Erziehungsrecht der Eltern, das natürliche Recht der Kinder auf Schutz in der Familie. (Schlussfolgerung) Daher ist es (…) vollkommen unsinnig, die Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu öffnen. Dies liefe ihrem Sinn und Zweck zuwider. Ein solcher Schritt wäre auch keine Aufwertung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, sondern eine Reduzierung dessen, was Ehe ausmacht, eine Reduzierung auf eine allgemeine Form verbindlichen Zusammenlebens.
(Argument) Es existiert zudem auch kein Recht auf eine Ehe. Weder darauf, einen bestimmten Menschen, weil man diesen z. B. liebt, zu ehelichen, noch auf unterschiedliche Formen der Ehe. Ehe ist immer monogam, umfassend vereinigend über die eigene Existenz hinaus auf Kinder bezogen.
(Argument) Für den Schutz nach Art. 6 kommt es nach allgemeiner juristischer Ansicht weder auf die individuelle Zeugungs- oder Gebärfähigkeit noch auf den individuellen Fortpflanzungswillen an. Es geht um das Potential. …
(Argument) Es wird auch nicht, wie oft aufgebracht behauptet, das Gleichheitsprinzip (Art. 3 GG) verletzt, da dieses besagt, dass Menschen an Würde und Rechten gleich sind, Ungleichbehandlung jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt wird. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede, sondern nur eine grundlose Ungleichbehandlung, die einer Rechtfertigung bedarf. Das Gleichheitsprinzip im Sinne des Prinzips einer Gleichbehandlung muss daher immer- bspw. ethisch- abgewogen werden.
Eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, ist daher nur dann zulässig, wenn sie eine Lösung eines Problems darstellt, daß nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftritt. Das ist in diesem Fall unzweifelhaft der Punkt der Vermehrung, da sich die aus dem Geschlecht ergebenden biologischen oder funktionalen Unterschiede so auf das zu regelnde Lebensverhältnisse entscheidend auswirken, sodass gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind bzw. zumindest vollkommen zurücktreten.
Im Hinblick auf eine mögliche Verfassungsänderung ist weiterhin festzuhalten, dass die Verfassungsrichter nicht Herren, sondern Hüter der Verfassung sind. Deren Aufgabe es u. a. ist, die deren Grenzen zu wahren. Aufgabe der Verfassung ist auch, die dort verfassten Rechte und Werte in die Gesellschaft zu vermitteln. In früheren Urteilen des BVG wurden eindeutige Unterschiede zwischen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe unter Bezugnahme auf das Grundgesetz festgehalten:
„Allerdings kann die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohnt (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]) und sich nur hierauf das Recht der Eheschließungsfreiheit bezieht. Gleichgeschlechtlichen Paaren bleibt auch nach dem LPartDisBG die Ehe verschlossen. Ihnen wird für eine dauerhafte Bindung als Rechtsinstitut allein die eingetragene Lebenspartnerschaft eröffnet.“
(Fazit) Eine Zustimmung für den Antrag auf „Ehe für alle“ wäre ein Angriff auf die Verfassung ohne Not und vor allem ohne Notwendigkeit. Wer Bestrebungen verfolgt, die Verfassung, insbesondere in deren Kernbereich verändern zu wollen, handelt verfassungsfeindlich.
In diesem Sinne bitte ich Sie, Ihr Abstimmungsverhalten ggf. zu überdenken.
Hochachtungsvoll

Traurig: Wir Frommen uns selbst in der Frage der Sexualethik uneins. Mit einer diffusen Liebesethik wird ein Toleranzgebot begründet. Ein Freund entgegnet:

Jesus und auch die Apostel fanden klare Worte für Missbrauch und Gebrauch von Sexualität und Ehe. Die sogenannte Liebesethik Jesu führt eben nicht zu einer Beliebigkeit, sondern zur Wiederherstellung dessen wie Gott es sich einst dachte. Das NT ist voll davon. Lehrer sollten sich nicht schämen zu jeder Zeit und in jeder Lage wie Jesus Zeugnis zu geben: "Habt ihr nicht gelesen, dass der, welcher sie schuf, sie von Anfang an als Mann und Frau schuf?" (Mt 19,4) Wer sich hiervon entfernt, entfernt sich von der Liebesethik Jesu und führt seine Mitmenschen nicht in den Willen Gottes.

Trevin Wax bringt es auf den Punkt:

Was mir Sorgen bereitet, ist, dass evangelikale Christen zwar die gleichgeschlechtliche Ehe ablehnen, dafür aber jedes falsche Verständnis von Ehe, das es in unserer Gesellschaft gibt, übernehmen.

Die Wurzeln dafür gehen weiter zurück: Auf das gefährliche Schweigen über Ehe und Sex:

Mohler erklärt in seinem Buch, We Cannot be Silent, dass das Umdenken über die Ehe (er redet von einer „eclipse“, also einer Verfinsterung der Ehe) in dem letzten Jahrhundert auf die folgenden vier folgenschweren Entwicklungen zurückzuführen ist: Geburtenkontrolle und Verhütungsmittel, Ehescheidung, fortschrittliche Reproduktionsmedizin und nichteheliche Lebensgemeinschaften (Kohabitation).